15.12.2009 - Kategorie "Insolvenzgeschehen allgemein"

Verschenken Sie am 31.12. kein Geld

Verschenken Sie am 31.12. kein Geld

Der 31.12. ist wie jedes Jahr der Tag, an dem Forderungen verjähren, die älter als drei Jahre sind. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die Forderung (auch Werklohnforderungen) gerichtlich geltend gemacht worden ist.


Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Das bedeutet, dass zum 31.12.2009 alle Forderungen

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