Sanierungserlass gekippt: Zeit für den Gesetzgeber zu handeln
Auf der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgte eine Nachricht für besonderen Wirbel: Der BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF.
Begründung: Die darin vorgesehene ertragsteuerliche
Begünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf den ersten Blick keine guten
Nachrichten für Unternehmen in der Krise.
Seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung sind Gewinne, die
insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der
Gläubiger entstehen, regelmäßig steuerpflichtig. Der Sanierungserlass
ermöglichte es den Finanzämtern jedoch, den betroffenen Unternehmen
unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass
der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon
ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Diesen
typisierenden Regelungen schiebt der BFH nun einen Riegel vor.
Dabei spricht sich der oberste Gerichtshof nicht generell gegen die
Unterstützung durch Billigkeitsmaßnahmen, die auf einer
Verwaltungsanweisung basieren, aus. Bedingung ist jedoch, dass die Hilfe
auf einer konkreten Prüfung des Einzelfalls beruht. Mit seinem
Beschluss rügt der BFH den Verstoß gegen das verfassungs- und
einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip.
Damit wird eine weitere Baustelle im Zusammenhang mit Sanierungsfällen
aufgemacht. Bereits seit Jahren stellen langwierige Abstimmungsprozesse
eine erhebliche Hürde bei der erfolgreichen Sanierung von Unternehmen
dar. Die Zuständigkeit für die Stundung bzw. den Erlass von Einkommen-
und Körperschaftsteuer liegt bei den Finanzämtern. Für
Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Gewerbesteuer sind hingegen die
hebeberechtigten Gemeinden verantwortlich. Die Folge sind wiederholte
Prüfungen desselben Sachverhaltes. Unterschiedliche
Beurteilungsergebnisse sind dabei keine Seltenheit. Die Unsicherheiten
potenzieren sich bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Hier
liegt die Entscheidungskompetenz bei verschiedenen Gemeinden.
Bereits seit Jahren fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V.
(DStV) daher, ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen.
Der Beschluss des Großen Senats des BFH ist für den Gesetzgeber ein
Grund mehr, endlich aktiv zu werden. Eine das sanierungsbedürftige
Unternehmen von Steuern entlastende Regelung ist ein wichtiger Baustein
für eine erfolgreiche Sanierung.
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