Nieding+Barth: Nachrichtenlage für BWF-Anleger wird immer schlechter
Klaus Nieding: Anleger sollten auch außerhalb des Insolvenzverfahrens mögliche Ansprüche gegen „tiefe Taschen“ prüfen.
Für Anleger, die ihr Geld dem Goldhändler „BWF-Stiftung“ anvertraut hatten, werden die Nachrichten immer schlimmer. Inzwischen scheint sich der Verdacht zu erhärten, dass das zur Befriedigung der Forderungen zur Verfügung stehende (Gold-)Vermögen tatsächlich weit geringer ist, als ursprünglich angenommen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. wurde beim Amtsgericht Charlottenburg beantragt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an. „Vor diesem Hintergrund sollten sich Anleger nicht nur auf die Verfolgung ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren beschränken, sondern auch Ansprüche gegen weitere Verantwortliche mit ‚tiefen Taschen’ prüfen lassen“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth.
Im Visier hat der Fachanwalt für Kapitalanlagerecht insbesondere Berater: „Die BaFin hat klare Worte gefunden und den Ankauf von Gold mit einer Rückkaufsverpflichtung zu einem festen Rückkaufspreis als verbotenes Einlagengeschäft deklariert. Insoweit sollten betroffene Anleger prüfen, ob sie zutreffend beraten wurden. Dass es sich um ein nach Paragraph 32 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft handelt, hätten auch Vermittler oder andere Beteiligte unter Umständen erkennen müssen“, ist Nieding überzeugt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte mit Beschluss vom 27. März 2015 (Az. 36b IN 1350/15) dem „Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V.“ ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen auferlegt. Mit Beschluss vom 30. März 2015 bestellte das Amtsgericht Christian Graf Brockdorff als vorläufigen Insolvenzverwalter. Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung ist eine unselbstständige Stiftung in Trägerschaft des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., die selbst nicht rechtsfähig ist. Daher konnte über das Vermögen der BWF Stiftung kein eigenständiges Insolvenzverfahren eröffnet werden.
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