Geschäftsbetrieb der Fair Immobilien GbR Michael & Alexandra Kropp eingestellt
Durch Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. d. Wstr. – Insolvenzgericht – vom 10.12.13 wurde in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fair Immobilien GbR Michael + Alexandra Kropp, Römerweg 37, 67161 Gönnheim, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini aus Mannheim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Handel, die Entwicklung und der Vertrieb von Immobilien. Faktisch wurde die Schuldnerin als Bauträgerin des sogenannten Bauvorhabens „Villa Palatina“ in 67161 Gönnheim, Bismarckstr. 32-36, tätig. Die Fair Immobilien GbR plante und erstellte insgesamt 8 Reihenhäuser, 2 Mehrfamilienhäuser und 1 Einfamilienhaus.
Die Fair Immobilien GbR wurde Anfang des Jahres 2012 gegründet, nachdem der Gesellschafter, Herr Michael Kropp, das vorgenannte Projekt zunächst im Rahmen eines Einzelunternehmens begonnen hatte. Mitarbeiter wurden von der Schuldnerin zu keiner Zeit beschäftigt, so dass die Fair Immobilien GbR für die Erledigung sämtlicher von ihr zu erfüllenden Arbeiten Subunternehmer beauftragte.
Der Baufortschritt ist im Einzelfall unterschiedlich weit gediehen, so dass vom nicht erschlossenen Bauland bis hin zur fast fertig erstellten Immobilien jeder Bautenstand anzufinden ist. Insgesamt ist ein Bauverzug von über 12 Monaten zu verzeichnen. Mitverantwortlich hierfür sind im Wesentlichen der lange Winter in den Jahren 2012/2013 sowie außerplanmäßige Erdarbeiten.
Im Rahmen seiner bisherigen Ermittlungen stellte der vorläufige Insolvenzverwalter fest, dass keine strikte Trennung zwischen dem persönlichem Vermögen des Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen erfolgt war. Eine eindeutige Differenzierung der vertraglichen Beziehungen war versäumt worden. Erst nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist dies den Beteiligten, der finanzierenden Bank, den Bauherren, den Subunternehmern und Lieferanten aufgefallen. Bis zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung blieben diese Vertragsbeziehungen von den Beteiligten weitestgehend unentdeckt.
Über die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sowie die vorstehend erwähnten Umstände setzte Herr Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini die Bauherren in einer eigens von ihm einberufenen Informationsveranstaltung in Kenntnis. Herr Dr. Martini sah sich veranlasst, die Bauherren die sich an ihn gewandt hatten, in der Hoffnung, dass dieser den Geschäftsbetrieb fortführen würde und vorrangig auch die offenen Restarbeiten ausführen würde, entsprechend zu informieren.
Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin im Insolvenzantragsverfahren ist aber nicht möglich, so dass Herr Dr. Martini als vorläufiger Insolvenzverwalter auch keine Zustimmung hierzu erteilen konnte.
Im Übrigen ist aufgrund der Tatsache, dass die Bauherren überwiegend lediglich Verträge mit Herrn Kropp und nicht mit der GbR schlossen, weder die Erschließung noch die Bezugfertigkeit der Bauwerke von der Schuldnerin selbst geschuldet, sondern von Herrn Michael Kropp.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann den Gläubigern der Schuldnerin zumindest in Aussicht stellen, im Rahmen seines Gutachtenauftrages dem Insolvenzgericht voraussichtlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen zu können. Dies wird zur Folge haben, dass die Gläubiger - allen voran die Handwerksbetriebe - aller Voraussicht nach zumindest ihre offenen Forderungen in einem geregelten Verfahren geltend machen können.
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