BGH: Zur angemessenen Tätigkeit in der Privatinsolvenz
Eine angemessene Tätigkeit, um die sich der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §295 InsO zu bemühen hat, ist eine Vollzeitbeschäftigung.
Dies gilt auch ausdrücklich für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.Ausnahmen bestehen bei Erziehungspflichten oder aus gesundh
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