24.08.2011 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BGH fordert mehr als eine Bewerbung im Vierteljahr

BGH fordert mehr als eine Bewerbung im Vierteljahr

In einer Leitsatzentscheidung zur Erwerbstätigkeit des Schuldners stellte der BGH fest: “Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“


Möchte der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen, muss er besondere Pflichten erfüllen. Diese so genannten Obliegenheiten sind in § 295 der InsO ( Insolvenzordnun

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