27.04.2016 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

„Eigenverwaltung schreibt nicht nur Erfolgsgeschichten“

„Eigenverwaltung schreibt nicht nur Erfolgsgeschichten“

Der Duisburger Insolvenzverwalter Dirk Hammes aus der gleichnamigen Kanzlei unterstützt Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse beim Umgang mit Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Diese Beratung soll helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Gläubigerrechte umfassend zu wahren.


Wenn es um die Eigenverwaltung als Instrument in der Insolvenzverwaltung geht, vertritt Dirk Hammes eine eindeutige Auffassung. „Ich stehe der Eigenverwaltung kritisch gegenüber, und das aus mehreren Gründen“, sagt der Duisburger Insolvenzverwalter und Gründer der gleichnamigen Kanzlei. Er war bereits in mehr als einem Dutzend Eigenverwaltungsverfahren in verschiedenen Funktionen aktiv und betont, dass er „deutlich mehr Schatten als Licht gesehen“ habe.

Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Eigenverwaltung als neue Möglichkeit für Unternehmer in der Krise eingeführt, sich auf Zustimmung des Gläubigerausschusses mithilfe eines Restrukturierungsberaters und unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu sanieren, ohne, wie in einem planmäßigen Insolvenzverfahren, die Verantwortung über das Unternehmen an den Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Formuliert ist dieses Instrument im ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen, mit dem die Insolvenzordnung geändert worden ist.

Dirk Hammes jedoch, der regelmäßig zu den am häufigsten bestellten Verwaltern in Deutschland gehört, deutet die Abkürzung etwas anders. „Für mich heißt ESUG ‚Extrem Sorgloser Umgang mit dem Gesetz!’. Denn der ursprüngliche Zweck, unter dem gesetzlichen Schutz der Insolvenzordnung Unternehmen neue Zukunftschancen zu verschaffen und gleichzeitig die Gläubigerrechte zu stärken, wird nicht immer erfüllt“, betont Dirk Hammes. Aber genau darum müsse es auch bei der Eigenverwaltung gehen, um die umfassende Erfüllung der Gläubigerrechte, wie es in Paragraf 1 der Insolvenzordnung festgeschrieben sei.

„Die Praxis zeigt aber, dass dies oft nicht der Fall ist. Der gerichtlich bestellte Sachwalter macht sich nicht selten zum Gehilfen des Sanierungsberaters auf Seiten des Schuldners und kommt seinen Anzeigenpflichten nicht beziehungsweise nicht ordentlich nach. Wir sehen einen Wechsel weg von gesetzlichen Aufgaben hin zu berater- und schuldnerfreundlichem Verhalten“, kritisiert der ausschließlich in der Insolvenzverwaltung tätige Rechtsanwalt und Betriebswirt. Einige Berater, so seine Erfahrung, informierten die Gläubigerausschüsse zudem nicht richtig und vollständig und würden diese trotz darin vertretener Profigläubiger steuern können. „Das hat nichts mehr mit der Stärkung von Gläubigerrechten zu tun, sondern führt dazu, dass Sanierungsberater viele Verfahren dominieren und die Gläubiger eben nicht bestmöglich befriedigt werden, wie die Insolvenzordnung es fordert.“ Schließlich dürfe man eines nicht vergessen: Auch die Eigenverwaltung sei eine gerichtlich angeordnete Form des Insolvenzverfahrens, in dem die Rechte der Gläubiger absoluten Vorrang haben.

Dirk Hammes unterstützt als Gutachter Insolvenzgerichte und als Berater Gläubiger beziehungsweise Gläubigerausschüsse. „Dies soll Richtern und Gläubigern dabei helfen, die richtigen Ent-scheidungen zu treffen. Das beginnt bei den Anträgen auf Eröffnung eines Verfahrens in Eigenver-waltung und setzt sich bei der Kontrolle von laufenden Verfahren fort.“ Immer mit dem Ziel, dass alle entsprechenden Vorschriften eingehalten würden und nur Eigenverwaltungsanträge Erfolg hätten, deren Ziel die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger sei. Als in der Eigenverwaltung erfahrener Insolvenzverwalter beziehungsweise Sachwalter könne Hammes durch die Beratung gewährleisten, dass die Gläubigerbefriedigung nicht aus dem Blick gerate und keine Partei persönliche Vorteile aus dem Verfahren ziehe, die andere Beteiligte benachteiligen könnten.

Dass Gerichte übrigens nicht jedem Antrag auf Eigenverwaltung stattgeben, zeigt der aktuelle Fall der German Pellets-Insolvenz. Dort hatte sich der zuständige Richter über die Meinung mehrerer großer Gläubiger hinweggesetzt und ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. „Die Eigenverwaltung kann ein gutes Instrument im Rahmen der Insolvenzordnung sein. Aber ihr zweckwidriger Einsatz schreibt eben nicht nur Erfolgsgeschichten. Deshalb ist es wichtig, dass Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse von einem neutralen Dritten gestärkt werden“, fasst Dirk Hammes zusammen.


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