17.10.2022 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

20,6 % weniger beantragte Regelinsolvenzen im September 2022 als im Vormonat

Handel: 164 Insolvenzverfahren im September

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen


Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2022 um 20,6 % gegenüber August 2022 gesunken. Im August 2022 dagegen war sie um 6,6 % gegenüber Juli 2022 gestiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.


3,8 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Juli 2022 im Vergleich zum Juli 2021

Im Juli 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1 154 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 3,8 % weniger als im Juli 2021.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Juli 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 0,8 Milliarden Euro. Im Juli 2021 hatten sie bei rund 4,6 Milliarden Euro gelegen, da mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen insolvent wurden als im Juli 2022.


Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Juli 2022 im Baugewerbe mit 245 Fällen (Juli 2021: 222; +10,4 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 164 Verfahren (Juli 2021: 189; -13,2 %).


26,0 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Juli 2022 als im Juli 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Juli 2022 um 26,0 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.



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