14,1 % weniger beantragte Regelinsolvenzen im April 2023 als im Vormonat
20,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Februar 2023 als im Februar 2022
20,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Februar 2023 als im Vorjahresmonat
Im Februar 2023 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1 362 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg um 20,3 % gegenüber Februar 2022. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt bereits seit August 2022 kontinuierlich zu.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2023 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Im Februar 2022 hatten die Forderungen bei rund 1,1 Milliarden Euro gelegen.
Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen, Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Februar 2023 im Baugewerbe mit 237 Fällen (Februar 2022: 206; +15,0 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 234 Verfahren (Februar 2022: 155; +51,0 %).
Bezogen auf 10 000 Unternehmen gab es sowohl im Januar als auch im Februar 2023 in Deutschland 4 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen je 10 000 Unternehmen entfielen im Februar 2023 auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9 Fällen. Dann folgten die Bereiche Baugewerbe, Gastgewerbe und Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen mit jeweils 6 Unternehmensinsolvenzen. Die geringsten Insolvenzhäufigkeiten mit nur 2 Insolvenzen von Unternehmen gab es in den Bereichen Grundstücks- und Wohnungswesen, freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Kunst, Unterhaltung und Erholung.
4,0 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Februar 2023 als im Vorjahrjahresmonat
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Februar 2023 um 4,0 %
gegenüber Februar 2022 gesunken. Die Entwicklung der
Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren
von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit
dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie
ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang
im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass
viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst
zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser
Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der
Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.
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