§ 15a der Insolvenzordnung sieht vor, dass juristische Personen wie GmbHs spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen. Bausback: "In der aktuellen Ausnahmesituation, in der sich die betroffenen Unternehmen infolge der Flutkatastrophe befinden, ist diese Frist nicht ausreichend. Bis die erforderlichen Unterlagen beschafft, Entschädigungsansprüche geprüft und staatliche Hilfen sowie Versicherungsleistungen ausgezahlt sind, wird häufig mehr Zeit vergehen. Wir dürfen aber nicht zulassen, dass ein an sich sanierungsfähiges Unternehmen durch das Hochwasser in die Insolvenz gezwungen wird. Deshalb ist es jetzt wichtig, dass die Insolvenzantragspflicht für die hochwassergeschädigten Unternehmen vorübergehend ausgesetzt wird."
Bereits bei der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013 war die Insolvenzantragspflicht befristet bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt worden. "Das hat sich bewährt. Wir sollten deshalb nicht nur den jetzt betroffenen Unternehmen kurzfristig helfen, sondern auch über eine generelle Regelung in der Insolvenzordnung für Katastrophenfälle nachdenken", so der bayerische Justizminister abschließend.