01.04.2009 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Verjährung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

Verjährung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

BGH, Beschluss vom 19.03.2008, Az: III ZR 220/07 Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus.


Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzl

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