Stuttgarter Restrukturierungsforum: „Es kommt auf den Verfasser an“
Am 22. November verfolgten beim dritten Stuttgarter Restrukturierungsforum rund 150 Praktiker (u.a. Insolvenzverwalter, Sanierungsberater, Banker, Rechtsanwälte, Investoren) die spannende Diskussion rund um das Thema „Sanierungskonzepte – IDW S 6 und höchstrichterliche Rechtsprechung“ und diskutierten angeregt mit.
Das dritte Stuttgarter Restrukturierungsforum griff das Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) zu Sanierungskonzepten auf. Dieses Urteil hat eine ebenso große Bedeutung für alle Gläubiger von Krisenunternehmen wie auch für das Krisenunternehmen selbst und deren Sanierungsberater. Denn es stellt eine weitere Konkretisierung der Anforderungen an Sanierungskonzepte dar.
Nach den einleitenden Worten von Dr. Dietmar Haffa (Schultze & Braun) führte Dr. Frank Girotto (PricewaterhouseCoopers) in das Thema ein. Seine These für seinen Impulsvortrag: Das neue BGH-Urteil stütze den IDW S 6. Dazu zeigte Dr. Girotto u.a. die wesentlichen Anforderungen des BGH auf und stellte diese dem IDW S 6 gegenüber. Er unterstrich, dass mit dem Urteil vom 12. Mai 2016 zwei neue Anforderungen hinzugekommen seien: Rentabilität und positive Fortführungsprognose. „Der IDW S 6 deckt sowohl die alten als auch die neuen Rechtsprechungsgrundsätze ab“, erklärte Dr. Girotto. Aus seiner Sicht bestehe daher wenig Handlungsbedarf hinsichtlich des Urteils, jedoch sicherlich viel Grund zur Diskussion. Denn die Anforderungen müssten nun inhaltlich gefüllt und mit der Praxis abgeglichen werden. Der Berater verwies auf das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) und kündigte an, dass zeitnah dazu Lösungsansätze für offene Anwendungsfragen zum IDW S 6 entwickelt werden. Gleichzeitig stellte Dr. Girotto auch die Intention des IDW S 6 heraus: „Der IDW S 6 wurde als Handreichung geschaffen, um zu zeigen, wie man die Anforderungen der Rechtsprechung in die Praxis umsetzt. Es ist lediglich ein Standard bzw. Leitgedanke, der die BGH-Rechtsprechung aufgreift. Nicht mehr und nicht weniger“. Als Standard helfe er aber auch, die Eigenhaftung der Beteiligten zu verringern.
Die anschließende Diskussion – mit großer Publikumsbeteiligung – leiteten Dr. Alexandra Schluck-Amend (CMS Hasche Sigle) und Bernhard Steffan (Ebner Stolz). Harald Haufler (Deutsche Bank) hob hervor, dass er und sein Haus Wert darauf legen, dass die vom BGH geforderten Mindestbestandteile in Sanierungsgutachten enthalten und schlüssig bearbeitet sind. „Ob das Konzept nach IDW S 6 oder in Anlehnung daran oder ohne Bezug auf den IDW S 6 erstellt wurde, spielt für uns keine Rolle“, stellte er jedoch klar. Wichtig für den Banker: Das Sanierungskonzept sollte idealerweise nicht zu sperrig sowohl in Umfang als auch in den Kosten sein. Haufler betonte in der Diskussion, dass – so seine bisherigen Erfahrungen – die Themen Planungs- sowie Steuerungsinstrumente und Managementqualität häufig zu kurz kämen. Jedoch seien dies wichtige Erfolgspunkte der Sanierung. Gleichzeitig zeigte sich Haufler besorgt, ob es wirklich noch praxistauglich sei, wenn der Standard noch feingliedriger werden würde, oder ob es nicht besser sei, die Anforderungen der Rechtsprechung in einer Gesamtabwägung des Einzelfalls durch den Verfasser zu bewerten.
Dr. Frank Schäffler (Menold Bezler) befürwortete die Anwendung des IDW S 6 in der Praxis: „Ein Standard zur Erstellung von Sanierungskonzepten ist in der Praxis zwingend erforderlich. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist unübersichtlich, stets im Wandel und teilweise auslegungsbedürftig“. Durch die Anwendung des IDW S 6 erhalten die Anwender aus der Sicht von Dr. Schäffler eine Hilfestellung durch präzise Leitlinien. Je strukturierter die Leitlinien Dinge vorgeben, desto leichter ist es nach Ansicht von Dr. Schäffler für die Beteiligten, die Anforderungen an Sanierungskonzepte zu erfüllen bzw. deren Erfüllung zu prüfen. „Die Klagewelle rollt. Die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Rechtsprechung bzw. des IDW S 6 an die Erstellung von Sanierungsgutachten ist daher wichtiger denn je“, erklärte er. Man sei als Berater immer sicherer, wenn man einen Katalog habe, an dem man sich orientieren könne. Jedoch, das stellte Dr. Schäffler in der Diskussion klar, gehe es nicht um die detailliierte Abarbeitung aller Punkte aus dem IDW S 6, sondern um die im konkreten Fall wesentlichen Aspekte. Er zeigte sich überzeugt, dass der IDW S 6 auch für kleinere Unternehmen geeignet sei.
Auch Alexander Prox (Sparkasse Bodensee) zeigte sich als Anhänger des IDW S 6. Er war davon überzeugt, dass der Einsatz von Standards vor allem in Zeiten des Kostendrucks und der Optimierung der Arbeitsabläufe in der Problemkreditbearbeitung dringend angeraten sei. „Man kann einigermaßen sicher sein, dass es zumindest rechtskonform nach heutigem Stand ist“, so Prox. Damit entfalle also eine tiefergehende Prüfung, ob ein Gutachten rechtssprechungskonform ist, weitgehend. Die Ressourcen in den Kreditinstituten könnten dadurch geschont und der Aufwand so gering wie möglich gehalten werden. Auch wenn man keine hundertprozentige Sicherheit durch den IDW S 6 erlange, könne er dadurch ruhiger schlafen. Prox legte großen Wert darauf, dass der Schwerpunkt eines Sanierungsgutachtens in der Vorausschau und auf den Maßnahmen hin zum sanierten Unternehmen liegen sollte und nicht so sehr in der umfassenden Aufarbeitung der Vergangenheit. Er würde sich für kleinere Unternehmen eine Art IDW S 6 light wünschen. Dieser Wunsch sei aus Sicht von Dr. Girotto nachvollziehbar, da er zeige, dass viele Sanierungsgutachter in der Praxis offensichtlich alle Fälle gleich umfangreich bearbeiteten, was jedoch nach dem IDW S 6 schon heute gar nicht notwendig sei. Denn aus seiner Sicht gehe es immer nur um Kernbestandteile, die beantwortet werden müssen, egal wie groß oder klein das Unternehmen sei. Der Mindestinhalt eines jeden Konzeptes sei der methodische Kern – unabhängig von der Unternehmensgröße. Dieser befasse sich mit den Maßnahmen, die notwendig sind, um das Unternehmen von der Krise in einen sanierten Zustand zu übersetzen.
Bei einem Punkt waren sich alle Diskutanten einig: Es komme vor allem auf den Ersteller des Sanierungskonzeptes an. Der IDW S 6 liefere eine guten, sinnvollen Rahmen. Aber entscheidend sei, wie die Leitlinie angewandt werde. Es liege in der Natur der Sache, dass es immer einen Ermessungsspielraum des Gutachters und der Beteiligten gebe. Werden Gutachten zu umfangreich bzw. unnötig aufgebläht, so liege dies nicht an den Anforderungen des IDW S 6, sondern an unsachgemäßer Handhabung durch die Verantwortlichen.
Die Veranstalter des Stuttgarter Restrukturierungsforums sind CMS Hasche Sigle, Ebner Stolz, hww hermann wienberg wilhelm und Schultze & Braun. Martin Schoebe von hww hermann wienberg wilhelm: „Die hohe Teilnehmerzahl und die eifrige Diskussion während und nach der Veranstaltung hat uns gezeigt, dass wir mit unserer Veranstaltung und dem Thema genau richtig lagen“. Und er blickt bereits in die Zukunft: „Im Frühjahr 2017 werden wir mit der nächsten Veranstaltung aufwarten.“ Das Stuttgarter Restrukturierungsforum ist eine Plattform für Experten der Branche und bringt zwei Mal pro Jahr alle an der Sanierung eines Unternehmens Beteiligten zusammen. Hochrangige Gäste stellen aus verschiedenen Blickwinkeln ein aktuelles Thema vor und teilen ihr Expertenwissen mit den Gästen in der Diskussion.
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