Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung
Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers.
Mit Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darüber entschieden, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige FA deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners leistet.
Im Streitfall war das FA unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.
Der
VII. Senat des BFH hat nun die Revision gegen dieses Urteil als
unbegründet zurückgewiesen, da es jedenfalls im Ergebnis richtig sei.
Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann
ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der
Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden könne,
musste der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden. Denn nach
Auffassung des VII. Senats kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls
dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich
zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen
Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall
erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des
Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das FA über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden
Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners
nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere
Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben
noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.
BFH; Urteil vom 18.08.15 VII R 24/13
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