Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen
Insolvenzverfahren natürlicher Personen bis 2017: Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen
Von den 142 086 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder 85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14 906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.
Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster
Versagungsgrund
Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der Fälle)
wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war die nicht
gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle). Weitere wichtige
Versagungsgründe sind die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners
(738) und der Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten (566).
Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende
2017 beendeten Verfahren
Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in Deutschland, die im Jahr
2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf
98,0 % ihrer Forderungen verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur
2,0 % ihrer Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil
des zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den
quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste der
Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.
Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig erst Jahre nach der nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher Personen getroffen.
Entscheidung über die Restschuldbefreiung bei
Insolvenzverfahren natürlicher Personen |
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Art des Schuldners |
Eröffnete Insolvenz- |
Darunter mit Entscheidung über die Restschuldbefreiung |
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insgesamt |
Art der Entscheidung |
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Restschuldbefreiung |
Restschuldbefreiung |
Sonstige Art |
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Anzahl |
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Insgesamt |
142 086 |
130 080 |
120 403 |
6 562 |
3 115 |
|
Verbraucher |
106 291 |
98 734 |
91 258 |
5 029 |
2 447 |
|
Ehemals selbstständig Tätige |
20 889 |
18 775 |
17 422 |
934 |
419 |
|
Übrige Schuldner 2 |
14 906 |
12 571 |
11 723 |
599 |
249 |
|
1 Rücknahme des Antrags, Schuldner/-in verstorben und Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen. 2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche. |
Ausgewählte Versagungsgründe der Restschuldbefreiung bei
Insolvenzverfahren natürlicher Personen |
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Art des Schuldners
|
Beendete Verfahren mit Versagung der |
Ausgewählte Versagungsgründe 1 |
|
||
Mindestvergütung des |
Verletzung der |
Verstoß gegen |
|
||
Anzahl |
|
||||
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Insgesamt |
6 562 |
5 140 |
738 |
566 |
|
Verbraucher |
5 029 |
4 123 |
485 |
365 |
|
Ehemals selbständig Tätige |
934 |
632 |
138 |
130 |
|
Übrige Schuldner 2 |
599 |
385 |
115 |
71 |
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1 Es kann bei einem Verfahren mehrere Versagungsgründe geben.
2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als
Gesellschafter/-in und Ähnliche.
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