Massenentlassung in Insolvenz teilweise rechtswidrig
Massenentlassung in Insolvenz teilweise rechtswidrig: Düsseldorfer Kanzlei vor Bundesarbeitsgericht erfolgreich
Die Kündigung eines Air Berlin-Piloten im Rahmen der Insolvenz ist aufgrund einer falsch gestellten Massenentlassungsanzeige ungültig. Diese Entscheidung hat der Düsseldorfer Rechtsanwalt Gerhard Stelzer vor dem Bundesarbeitsgericht erstritten.
Der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Gerhard Stelzer (PETERS Rechtsanwälte) hat vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein bahnbrechendes Urteil erstritten. Stelzer vertrat vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht einen Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin, der im Rahmen der Massenentlassung gekündigt worden ist, gegen den Insolvenzverwalter. Diese Kündigung war aber nicht rechtens, entschied der 6. Senat des BAG am 13. Februar.
„Das Arbeitsverhältnis des Piloten wurde nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wie das aller anderen Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin hatte die Massenentlassungsanzeige auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal bezogen und wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord gestellt“, schreibt das Gericht zum Hintergrund des Prozesses.
Gerhard Stelzer erläutert: „Dieses Vorgehen haben wir angezweifelt, weil die Massenentlassungsanzeige eben nur bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord gestellt worden war, aber nicht bei der unserer Ansicht nach zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf.“ Während das Arbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen der Argumentation des Insolvenzverwalters der Fluggesellschaft noch folgten, aufgrund der Zentralisierung Air Berlins in Berlin sei die Massenentlassungsanzeige korrekt, konnte Gerhard Stelzer mit Bezug auf die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) in der Revision vor dem BAG darlegen, dass die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgte und nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Dem folgte das Gericht: Die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten hätte bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen.
Dies bewirkt nun die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen von insgesamt acht Piloten. „Der juristische Kern ist, dass bei der Anzeige der für § 17 Kündigungsschutzgesetz maßgebliche Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden ist. Damit haben wir die Bundesrichter überzeugt“, sagt der Partner von PETERS Rechtsanwälte.
Das Urteil hat für den Piloten die positive Folge, dass sein Beschäftigungsverhältnis rechtlich nicht geendet ist und ihm daher der Ausgleich des entgangenen Gehalts für mehr als zwei Jahre zusteht, in dem konkreten Falle also der Abstand zwischen dem Gehalt der unterdessen angetretenen Folgebeschäftigung und der früheren Entlohnung.
Generell betont Gerhard Stelzer aber die Tragweite der BAG-Entscheidung für das Arbeitsrecht, insbesondere in der Insolvenz und bei Restrukturierungsmaßnahmen. „Die Strukturierung der Massenentlassung ist wesentlich komplexer als angenommen und bedarf detaillierter Betrachtungen und Analysen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit. Auf Unternehmen und Insolvenzverwalter kommen umfassende neue Fragestellungen zu, und Arbeitnehmer können gegebenenfalls bei einem Verstoß gegen die Massenentlassungsrichtlinie auf einen Ausgleich des entgangenen Arbeitslohns klagen.
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