22.06.2016 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Landgericht Frankfurt setzt HETA-Rechtsstreit aus und ruft den EuGH an

Heta-Insolvenz: Deutsche Banken und Versicherer fordern insgesamt rund elf Milliarden Euro.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in einem heute verkündeten Beschluss einen Rechtsstreit gegen die HETA Asset Resolution AG auf Zahlung von 200 Mio. € ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Europäischen Bankensanierungsrichtlinie vorgelegt.


Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass nach deutschem Recht Entschei-dungen anderer Mitgliedstaaten wie ein Schuldenschnitt und ein Moratorium in Deutschland nur dann anerkennungsfähig seien, wenn die Sachverhalte dem Anwen-dungsbereich der europäischen Bankensanierungsrichtlinie unterfielen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Bankensanierungsrichtlinie sei dem Wortlaut nach nur auf Finanzinstitute anwendbar, während die Beklagte eine reine Abwicklungseinheit ohne Banklizenz sei und somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

Zur Klärung u.a. dieser Kernfrage hat das Gericht das in den EU-Verträgen vorgesehen Verfahren der Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewählt und das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.


Zum Hintergrund:

Die Klägerin – „Bad Bank“ einer deutschen Bankengruppe - begehrt mit der Klage Rückzahlung aus Schuldverschreibungen mit einem Nennwert von € 200.000.000, die von der Beklagten begeben wurden. Die Beklagte – die die Geschäfte der ehemaligen Hypo-Alpe-Adria-Bank abwickelt - verweigert die begehrte Zahlung mit Verweis auf den von der österreichischen Finanzbehörde (FMA) angeordneten Schuldenschnitt und die hiermit verbundene Stundung bis zum Jahr 2023.

Hat ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Normen des Europäi-schen Rechts, kann es nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-schen Union dem Europäischen Gerichtshof vorab Fragen über die Auslegung des Europäischen Rechts zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist dann für das nationale Recht bindend.



Landgericht Frankfurt a.M., 12. Zivilkammer, Beschluss vom 21.06.2016, 2-12 O 114/15


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