24.01.2019 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Insolvenz der Kurklinik Waldbronn - Haftung der Gemeinde

illionenforderung des kommunalen Versorgungsverbandes gegen den insolventen Betreiber der Kurklinik Waldbronn

OLG Karlsruhe: Die Gemeinde Waldbronn haftet für eine drohende Millionenforderung des kommunalen Versorgungsverbandes gegen den insolventen Betreiber der Kurklinik Waldbronn - Haftung allerdings auf Standort Waldbronn beschränkt


Der kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) bietet eine Zusatz-Altersversorgung für den öffentlichen Dienst an, die von seinen Mitgliedern durch eine Umlage finanziert wird. Im Jahr 1974 wurde die private, örtliche Kurklinik in Waldbronn ebenfalls Mitglied und konnte hierdurch ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diese zusätzliche Altersversorgung verschaffen. Als Voraussetzung der Mitgliedschaft der Kurklinik übernahm die Gemeinde Waldbronn eine „Gewährträgerschaft“ für die Zahlungsverpflichtungen der Kurklinik gegenüber dem KVBW.

 

Die Gemeinde Waldbronn, die ursprünglich Mehrheitsgesellschafterin gewesen war, gab ihre Beteiligung an der Kurklinik 1978 auf. In den 1980er Jahren wurden zwischen dem KVBW und der Gemeinde Verhandlungen über die Gewährträgerschaft geführt. In der Folgezeit kam es zu verschiedentlichen Betreiberwechseln der Kurklinik und auch zu einer Erweiterung der Klinik auf Standorte außerhalb des Gemeindegebiets von Waldbronn. Zum 31.12.2014 kündigte die Gemeinde Waldbronn vorsorglich die Gewährträgerschaft. In der Folge kündigte der KVBW die Mitgliedschaft der Kurklinik.

 

Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen des Betreibers der Kurklinik das Insolvenzverfahren eröffnet. Der KVBW macht gegenüber dem Insolvenzverwalter des Betreibers einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung der Rentenlasten für Mitarbeiter der Kurklinik in Höhe von etwa 34 Mio. EUR geltend.

 

Die Gemeinde Waldbronn ist nach Ansicht des KVBW verpflichtet, als Gewährträger für diese Forderung einzustehen. Der KVBW möchte gerichtlich festgestellt haben, dass die Gewährträgerschaft bis zur Kündigung zum Jahresende 2014 fortbestand. Demgegenüber ist die Gemeinde Waldbronn der Ansicht, die Gewährträgerschaft habe bereits Ende der 1970er Jahre mit dem Ende ihrer Beteiligung an der Kurklinik, jedenfalls aber im Zuge der Verhandlungen der Parteien in den 1980er Jahren geendet.

 

Mit dieser Ansicht ist die Gemeinde Waldbronn vor dem Landgericht Karlsruhe unterlegen. Die Gemeinde Waldbronn hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

 

Der unter anderem für Zusatzversorgungen zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 17.01.2019 entschieden, dass die Gewährträgerschaft der Gemeinde Waldbronn erst zum Jahresende 2014 durch Kündigung endete. Die Gewährträgerschaft wurde 1974 wirksam übernommen. Dass die Gemeinde Waldbronn bereits 1978 ihre Beteiligung an der Kurklinik aufgab, hatte keine Auswirkung auf den Fortbestand der übernommenen Verpflichtung. Die Gewährträgerschaft wurde auch in den im Jahr 1982 geführten Verhandlungen zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend beendet. Die Verhandlungen blieben ohne eindeutiges Ergebnis.

 

Allerdings war die Haftungsübernahme der Gemeinde Waldbronn von vornherein durch ihren Wortlaut und die eindeutige Interessenlage auf Verpflichtungen für Arbeitnehmer begrenzt, die in der Kurklinik am Standort Waldbronn tätig waren. Sie erstreckt sich also nicht auf Forderungen, die auf Rentenansprüchen von Arbeitnehmern beruhen, die in Dobel oder Bad Herrenalb beschäftigt waren.

 

Die Frage, in welcher konkreten Forderungshöhe die Gemeinde haftet, ist noch offen. Die Beschränkung der Gewährträgerschaft auf den Standort Waldbronn vermindert jedenfalls den Umfang der Haftung für die Gemeinde. 

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 17.01.2019, Az. 12 U 189/17


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