28.09.2015 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Hoffnung für Wölbern-Geschädigte

Hoffnung für Wölbern-Geschädigte

Landgericht Hamburg verurteilt Bankhaus Wölbern zur Zahlung von 55.000 US-Dollar und Freistellung von Darlehensverpflichtungen


Das Hamburger Landgericht hat das Bankhaus Wölbern & Co. verurteilt (Aktenzeichen 330 O 312/14), die Investition einer geschädigten Anlegerin in den geschlossenen Fonds Wölbern Private Equity Futures 02 GmbH & Co. KG rückabzuwickeln. Die von der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertretene Anlegerin hatte sich im Jahr 2008 an dem geschlossenen Fonds in Höhe einer Summe von 100.000 US-Dollar beteiligt. Das Fondskonzept sah von Anfang an vor, dass Anleger den Zeichnungsbetrag bis zu 50 Prozent über ein Darlehen des Bankhauses Wölbern fremdfinanzieren können. Die Anlegerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und finanzierte ihre Beteiligung über ein Darlehen beim Bankhaus Wölbern in Höhe von 50.000 Dollar. Zins und Tilgung sollten durch Erträge des Fonds gezahlt werden. Ihr Eigenanteil betrug 50.000 Dollar zuzüglich 5.000 Dollar Agio.

 

„Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die jedoch nur unzureichend über das Widerrufsrecht der Anlegerin aufklärte, so dass das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14 Tage nicht endete, sondern fortbestand. Aufgrund unserer Beratung hat unsere Mandantin den Dahrlehensvertrag im Jahr 2014 widerrufen und die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen und Rückzahlung ihres eigenen Kapitaleinsatzes verlangt“, sagt Andreas M. Lang, Nieding+Barth-Vorstand.

 

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Hamburger Landgericht nun angeschlossen. Bei dem Beitritt zum geschlossenen Fonds und dem Darlehensvertrag handele es sich um verbundene Verträge, so die Richter. Der Widerruf des Darlehens führe auch zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung über das Bankhaus. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da dort unzureichend die Konsequenzen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft dargestellt worden seien. Dem Argument des Bankhauses Wölbern, das Widerrufsrecht sei aufgrund des Zeitablaufes von über 5 Jahren verwirkt, erteilte das Gericht ebenso eine Absage, wie dem Argument der Bank, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. „Es kommt bei einem Widerruf nicht auf die Motive des Widerrufenden an. Dies wird bei einem Widerruf innerhalb der eigentlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen auch von niemandem in Zweifel gezogen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es bei einem später erfolgten Widerruf dann plötzlich auf die Gründe für den Widerruf ankommen soll“, sagt Lang.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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