16.11.2016 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Grundsätzlicher Ausschluss insolventer Antragsteller von Subventionen rechtmäßig

Keine Zuwendungen , wenn über die Firma ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Mit Urteil vom 15. November 2016 (Az. 8 LB 58/16) hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass Zuwendungsbewerber um eine Förderung mit öffentlichen Mitteln durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.


Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in Göttingen hat und unter anderem ein Mehrgenerationenhaus betreibt. Hierfür war ihr vor Insolvenzeröffnung für die Dauer eines Jahres eine Zuwendung nach der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II gewährt worden. Der Betrieb des Mehrgenerationenhauses wurde auch nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens beantragte der Kläger als Insolvenzverwalter die Förderung für ein weiteres Jahr. Dies lehnte die Beklagte, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, ab. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie. Danach ist eine Förderung für Zuwendungsbewerber ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Aufgrund des Insolvenzverfahrens sei nicht abzusehen, ob der Betrieb bestehen bleibe und der Zuwendungsbewerber künftig über ausreichend liquide Mittel verfüge. Es fehle an der finanziellen Zuverlässigkeit. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der mit der Förderung verfolgte Zweck erreicht werde.

Hiergegen hat der Kläger als Insolvenzverwalter Widerspruch und Klage erhoben, die erfolglos geblieben sind. Der Kläger hat sich insbesondere gegen den generellen Förderungsausschluss von Zuwendungsbewerbern gewandt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dieser Ausschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz. Er orientiere sich noch an der früheren Konkursordnung und verkenne, dass die jetzige Insolvenzordnung die Liquidation und die Sanierung eines insolventen Unternehmens als gleichrangige Ziele eines Insolvenzverfahrens ansehe. Dem gesetzlichen Ziel einer Sanierung widerspreche der generelle Ausschluss insolventer Unternehmen. Auch die formale Anknüpfung des Ausschlusses an ein Insolvenzverfahren sei sachwidrig. Maßgeblich könne allein sein, ob die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens gesichert sei. Dies könne und müsse anhand der konkreten finanziellen Verhältnisse eines jeden Zuwendungsbewerbers überprüft werden. Diese Überprüfung könne auch bei Bewerbern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, deren Betrieb aber fortgeführt werde und für den auch eine Fortführungsprognose bestehe, positiv ausfallen.


Im dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungsverfahren hat der Senat nun festgestellt, dass Zuwendungsbewerber um eine Förderung mit öffentlichen Mitteln durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 


Zur Begründung hat der Senat die weite Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Hand bei der Gewährung von Subventionen herausgestellt. Diese Gestaltungsfreiheit werde auch bei einer Insolvenz des Zuwendungsbewerbers durch einfachgesetzliche Wertungen nicht eingeschränkt. Den etwa in § 1 Insolvenzordnung, § 12 Gewerbeordnung und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen Bestimmungen könne eine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, aktiv an der Sanierung insolventer Unternehmen mitzuwirken, nicht entnommen werden. Die mit dem grundsätzlichen Ausschluss verbundene Ungleichbehandlung sei auch mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit von im sozialen Bereich tätigen Zuwendungsbewerbern sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss solle sicherstellen, dass die Subvention zweckgerecht verwendet und der Zuwendungszweck erreicht werde. Einen atypischen Ausnahmefall, der entgegen dem grundsätzlichen Ausschluss eine Berücksichtigung bei der Gewährung der Zuwendung geboten hätte, hat der Senat verneint.


Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat zugelassen.


Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2016 ; Az. 8 LB 58/16


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