EU-Kommission versagt förmliche Zustimmung
Weiterhin rechtliche Unsicherheit bei Unternehmenssanierungen
Nach dem Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 13.08.2018 soll die EU-Kommission nach über anderthalbjähriger Prüfung nicht die für das Inkrafttreten des 3a EStG erforderliche förmliche Zustimmung (BGBl. I S. 2076) erteilt haben. In ihrem comfort letter an das Bundesfinanzministerium geht die Kommission inhaltlich davon aus, dass eine beabsichtigte Neuregelung nicht gegen europäisches Beihilferecht verstößt.
„Die EU-Kommission hat in dieser für die Sanierung von Unternehmen entscheidenden steuerlichen Frage nur Steine statt Brot gegeben. Die informelle Mitteilung in Form eines comfort letters bindet weder nationale noch europäische Gerichte. Selbst wenn der deutsche Gesetzgeber sehr schnell die erforderliche gesetzliche Anpassung vornimmt, werden Bundesfinanzhof und der EuGH das letzte Wort bei der Frage der beihilferechtlichen Relevanz haben“, so Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands. „Bis zu einer Entscheidung des EuGH werden damit Berater und betroffene Unternehmen weiterhin die steuerlichen Unsicherheiten in Bezug auf den Sanierungsgewinn hinzunehmen haben“, so Niering weiter.
Der Gesetzgeber steht nun vor der Notwendigkeit einer sofortigen Gesetzesänderung nachdem er zunächst das Inkrafttreten der Neuregelung von einem förmlichen Beschluss der Kommission abhängig gemacht hatte. Da diese förmliche Entscheidung nun verweigert wurde bleibt ihm nur die umgehende Streichung der entsprechenden Klausel, um dadurch eine sofortige Inkraftsetzung der Neuregelung zu erreichen.
„Vorschnell formulierte Hinweise, dass die Finanzämter nun keinen Spielraum mehr hätten und wieder zugunsten der betroffenen Unternehmen entscheiden müssten hält nur solange, bis die beihilferechtliche Zulässigkeit der Neuregelung vor einem deutschen Gericht in Frage gestellt wird“, so Niering.
Ein nationales Gericht kann, da es durch einen comfort letter nicht gebunden ist, durch Vorlage beim EuGH jederzeit eine europarechtliche Klärung herbeiführen. In seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (GrS 1/15), die den Gesetzgeber zu einer Neureglung der Besteuerungsregeln für Sanierungsgewinne zwang, hatte der Große Senat des BFH die beihilferechtlichen Fragen ausdrücklich offen gelassen und damit die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Klärung bereits angedeutet.
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