Das Warten für P&R-Anleger geht weiter
Nachdem im März dieses Jahres die in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften Insolvenzanträge stellten, haben sich die Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke zu den Verfahren geäußert.
Die Insolvenzverfahren werden voraussichtlich Ende Juli eröffnet. Erst dann können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ein wesentlicher Streitpunkt wird allerdings der Eigentumsnachweis der Anleger sein, denn selbst die vorhandenen Zertifikate werden vom Verwalter angezweifelt. Im Rahmen der voraussichtlich im Oktober stattfindenden Gläubigerversammlung werden die Investoren und Gläubiger ausführlich über das Verfahren informiert und müssen über die Containerverwertung sowie die Insolvenzverwalter abstimmen.
Zugriff auf das Vermögen Schweizer P&R-Gesellschaften möglich
Inzwischen konnten die beiden Insolvenzverwalter für die deutschen Gesellschaften Pfandrechte an der schweizerischen P&R-Gesellschaft erwirken. Die Einnahmen aus der Container-Vermietung an Leasing- und Transportgesellschaften wie Blue Sky werden zunächst in der nicht insolventen Gesellschaft in der Schweiz erzielt. Das dort vorhandene Vermögen kann nun den Gläubigern und Investoren in Deutschland zu Gute kommen. Dies könnte die Quote für die Gläubiger beträchtlich erhöhen.
Insolvenzverwalter zweifelt das Eigentum auch an den
vorhandenen Containern an
Nach den Angaben der Insolvenzverwalter müssten rund 1,6 Mio. Container vorhanden sein, von denen bislang nur 618.000 (37 %) ermittelt werden konnten. Neu ist, dass auch das Eigentum derjenigen Investoren, die Zertifikate erhielten, angezweifelt wird. Insolvenzverwalter Dr. Jaffé erklärte dazu, dass eine Übereignung von Containern aus einer Vielzahl von rechtlichen Gründen fraglich sei, auch wenn Anleger ein Zertifikat vorweisen können. Die darin benannten Container seien in den meisten Fällen nicht oder nicht mehr vorhanden.
Ob das Eigentum besteht, ist nun in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Verwalter schlagen daher eine koordinierte Verwertung vor. Wie diese aussehen soll, und ob Investoren, die den Eigentumsnachweis führen können, eine höhere Quote erhalten, wird aus der neuerlichen Pressemitteilung nicht klar. „Grundsätzlich gilt, wenn das Eigentum nachgewiesen werden kann, dann müssen die Verwalter die daraus resultierenden Aus- und Absonderungsrechte akzeptieren. Dies wird aber wohl jeder Anleger selbst erstreiten müssen“, erklärt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.
Forderungsanmeldung
Die Gläubiger können nach der Verfahrenseröffnung, die Ende Juli erfolgen soll, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Dazu sollen die Anleger ein vorbereitetes Anmeldeformular nutzen, um den Aufwand für die Investoren so gering wie möglich zu halten.
Was können Investoren nun tun?
Fest steht, dass nun insolvenzrechtlicher Sachversand auf Investorenseite erforderlich ist, um auf Augenhöhe mit den beiden Verwaltern zu verhandeln. Investoren sollten wenigsten das Nachstehende unternehmen:
• Die Forderungen sind im Insolvenzverfahren anzumelden, um überhaupt eine Quote im Insolvenzverfahren zu erhalten. Die Anmeldung muss aktiv betrieben werden und wird nicht vom Verwalter vorgenommen.
• Die Eigentumsrechte an den Containern sind zu prüfen. Die rechtlichen Unsicherheiten, welche von den Verwaltern behauptet werden, sind derzeit nicht nachvollziehbar und müssen kritisch hinterfragt werden. Investoren sollten bedenken, dass der Verwalter nicht ihre Rechte vertritt. Sollte der Verwalter Ansprüche gegen die Investoren sehen, wird er auch diese geltend machen müssen, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht.
• Die Interessen der Gläubiger sollten schon jetzt gebündelt werden, um diese in der Gläubigerversammlung, die voraussichtlich im Oktober stattfinden wird, durchzusetzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Investoren unvorbereitet auf Vorschläge der Verwalter treffen, die nicht nur vorteilhaft für die Anleger wären. Auf der Gläubigerversammlung müssen die Investoren zudem darüber entscheiden:
· Sollen die Container verwertet werden?
· Sollen die vom Gericht eingesetzten Verwalter das Verfahren weiter durchführen oder ersetzt werden?
· Soll der vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten werden?
· Sollen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses auch in Zukunft dem Ausschuss angehören?
Betroffenen P&R-Investoren wird geraten, die vom Verwalter in Aussicht gestellte „vorbereitete“ Forderungsanmeldung von einem unabhängigen Insolvenzrechtsexperten zunächst prüfen zu lassen. Dieser sollte nicht aus dem Umfeld des Verwalters stammen oder gar dem vorläufigen Gläubigerausschuss bereits angehören, da Vorabsprachen zu befürchten sind.
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