BiBA saniert sich vorsorglich im Schutzschirmverfahren
Stores und Webshop weiterhin geöffnet - Lieferung der Kollektion weiterhin sichergestellt
„Konsumenten, die für Mode immer weniger Geld ausgeben, und der boomende Onlinehandel, der inzwischen 16 Prozent des Branchenumsatzes ausmacht, sind nur zwei Gründe für weiter sinkende Einnahmen im stationären Handel. Dieses geänderte Konsumverhalten ist auch an BiBA nicht spurlos vorbeigegangen. Deshalb haben wir uns vorsorglich entschieden, das Unternehmen durch ein Schutzschirmverfahren umfassend und selbstbestimmt zu sanieren“, erklärt BiBA-Geschäftsführer Dirk Dreier. Dem entsprechenden Antrag des Modeunternehmens hat das Amtsgericht Essen entsprochen und die Eigenverwaltung genehmigt. Beim Schutzschirmverfahren, ähnlich dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren, dessen sich beispielsweise General Motors bedient hat, trägt die bisherige Geschäftsführung weiterhin die Verantwortung für alle Entscheidungen und führt die Sanierung selber durch. Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, das keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die BiBA-Stores bleiben während des Verfahrens weiterhin unverändert geöffnet und wie gewohnt, kann im Online-Shop bestellt werden. Das Widerrufsrecht der Kunden gilt uneingeschränkt. Die Lieferung der aktuellen Kollektion an die Stores und den Einzelhandel sowie aus dem Web-Shop ist sichergestellt. Das Unternehmen ist vollständig handlungsfähig. „Für das Unternehmen besteht die volle Rückendeckung und das uneingeschränkte Vertrauen der Gesellschafter, die bereits erheblichen Kapitaleinsatz für den Erhalt der BiBA geleistet haben“, erklärt Dreier. Die rund 490 Mitarbeiter wurden über die aktuelle Entwicklung im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung informiert. Die Löhne und Gehälter sind in den ersten drei Monaten des Verfahrens durch die Agentur für Arbeit gesichert.
BiBA wird innerhalb der nächsten drei Monate unter einem gesetzlichen Schutzschirm einen Sanierungsplan erstellen. Diesem Plan, der die Fortführung des Unternehmens aufzeigt, müssen die Gläubiger zustimmen. Anschließend bestätigt das Amtsgericht den Plan. Ziel des Sanierungsplanes ist es, BiBA wieder profitabel aufzustellen. Das Restrukturierungkonzept umfasst im Wesentlichen drei Eckpunkte, die auf Verbesserung der Effizienz und Einschnitte auf der Kostenseite setzen. Erstens soll der Umsatz in den selbst geführten Verkaufsflächen gesteigert werden. Dazu führte BiBA bereits eine Neuausrichtung der diesjährigen Kollektionen durch. Eine erhöhte Wertigkeit der Kollektion, ein besserer Qualitätsstandard und mehr Kundenservice zählen zu den durchgeführten Maßnahmen. „Die neue Kollektion wird von unseren Kundinnen sehr gut angenommen. Der Wechsel in der Kreation zeigt damit erste Erfolge. Deshalb bin ich zuversichtlich, dass sowohl die Kundinnen als auch unsere Lieferanten und Mitarbeiter uns weiterhin unterstützen werden“, so Geschäftsführer Dreier.
Ein weiterer Hebel wird in der Konsolidierung des Filialnetzes liegen: Verlustbringende Standorte oder Standorte, die eine negative Wachstumsprognose aufweisen, sollen geschlossen werden. Der zweite Eckpunkt ist die Senkung der Personalkosten in den Bereichen, die überdurchschnittlich hoch im Wettbewerbsvergleich liegen. „Wir werden nun auf die Arbeitnehmervertreter zu gehen und gemeinsam konstruktive Lösungen zur Personalkostensenkung ohne Arbeitsplatzabbau finden“, sagt Dirk Dreier.
Als dritter Baustein soll der Ausbau des E-Commerce forciert werden, um hier den Anschluss an marktübliche Umsatzanteile zu bekommen. BiBA kann dazu alle Vorteile von der Logistik bis hin zur Preiskontrolle eines voll vertikal aufgestellten Unternehmens ausspielen.
Geschäftsführer Dirk Dreier wird bis zur Aufhebung des Verfahrens von Dr. Jasper Stahlschmidt als Sanierungsgeschäftsführer unterstützt, der auf eine langjährige Sanierungserfahrung zurückblicken kann. Er kommt vom Düsseldorfer Beratungsunternehmen Buchalik Brömmekamp, das BiBA juristisch und betriebswirtschaftlich während des Schutzschirmverfahrens begleitet.
Während des Verfahrens wird das Unternehmen, das den Antrag freiwillig gestellt hat. dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Ein Schutzschirmverfahren kann jedoch nur beantragt werden, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ein unabhängiger Sachverständiger muss diesen Finanzstatus dem Gericht nachweisen. Zusätzlich muss bescheinigt werden, dass die angestrebte Sanierung möglich ist. Darüber hinaus beaufsichtigt ein vorläufiger Sachwalter die Geschäftsführung. Dieser überwacht die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Regelungen und soll Gläubigerbenachteiligungen verhindern. Als vorläufigen Sachwalter bestellte das Amtsgericht Essen Georg F. Kreplin von der Kanzlei Kreplin & Partner.
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