Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen
Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:
„Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen
unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und
erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in
den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche
finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern,
dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil
Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht
rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die
Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom
10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir
den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen
in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der
Unwetterkatastrophe reagieren zu können.“
Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den
Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.
Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges
Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass
etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den
Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass
Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen
Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen
und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.
Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a
Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder
Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im
Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung
der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens
innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und
sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu
stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen),
für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht
strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die
Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder
Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf
eine Sanierung bestehen.
Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31.
Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine
Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert
werden könnte.
Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.
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