Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang
Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG (Air Berlin) bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.
Unter dem 15.08.2017 stellte Air Berlin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 16.08.2017 ordnete das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter.
Air Berlin und der vorläufige Sachwalter unterzeichneten am 12.10.2017 eine Erklärung, die u.a. Folgendes beinhaltete: (1) Beendigung der Flugzeugleasingverträge der Air Berlin und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 (2) Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs von Air Berlin zum 28.10.2017 (3) Erbringung der Dienstleistung gegenüber Eurowings im Rahmen des sog. „Wet Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31.01.2018 (4) Beendigung der Arbeitsverhältnisse der 6.054 Arbeitnehmer/innen unter Einhaltung der individuellen maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten nach der Insolvenzordnung.
Am 24.10.2017 bestätigte der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31.01.2018. Am Abend des 27.10.2017 landete der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug von Air Berlin auf dem Flughafen Berlin-Tegel.
Am 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Air Berlin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der beklagte Insolvenzverwalter zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tag Masseunzulänglichkeit an und stellte u.a. den Kläger frei. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin mit Zustimmung des Sachwalters das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2017. Am 17.01.2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der jetzige Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u.a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.
*“Wet Lease“ bezeichnet die Miete eines Flugzeugs einschließlich Cockpitcrew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung.
Er meint, als Teilbetrieb komme das einzelne Flugzeug, Flugzeuge eines bestimmten Typs, bestimmte Slots, bestimmte Flugstrecken, die Station in Düsseldorf bzw. Berlin und/oder eine Kombination hieraus sowie der Bereich des Wet Sa Lease in Betracht. Auch hält er die Kündigung wegen formaler Fehler u.a. bei der Beteiligung der Personalvertretung und bei der Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ein Teilbetriebsübergang hat es mangels abgrenzbarer Betriebsteile bei Air Berlin, die auf andere Fluggesellschaften übergegangen sein könnten, abgelehnt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1 Sa 337/1, Verhandlung am 17.10.2018 um 11.30 Uhr
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2018 – 6 Ca 6857
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